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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
der FABIAN PERSONALBERATUNG

(Stand Jänner 2018)


Geltungsbereich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden AGB genannt) gelten für die gesamte Geschäftsverbindung zwischen dem Kunden (im Folgenden Auftraggeber genannt) und Fabian Personalberatung. Es gelten ausschließlich die mit dem Kunden getroffenen schriftlichen Vereinbarungen. Mündliche Absprachen und Auskünfte bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.

1 Allgemeines
1. Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle zwischen der Fabian Personalberatung (in der Folge: „Fabian Personalberatung“) und einem Kunden (in der Folge: „Auftraggeber“) abgeschlossenen Verträge, insbesondere über die Suche, Vermittlung und Besetzung inklusive der Erbringung von damit in Zusammenhang stehenden Dienstleistungen wie die Schaltung von Inseraten oder Erstattung von Gutachten (Intelligenzstrukturanalyse, Aufmerksamkeitsbelastungstests und Sozialkompetenztests) etc., sowie über die Lizenzierung von Software, (alle zusammen in der Folge: „Aufträge“); weiters für Vereinbarungen mit Personen, die auf der Suche nach einem Beschäftigungsverhältnis sind (in der Folge: „Suchaufträge“ bzw. „Bewerber“; Auftraggeber und Bewerber gemeinsam in der Folge „Vertragspartner“) vermittelt wurden (Auftraggeber in der Folge „Vertragsparteien“). Sie gelten auch für alle zukünftigen Vertragsabschlüsse im Rahmen der Geschäftsbeziehung, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden.
2. Fabian Personalberatung kontrahiert ausschließlich zu den vorliegenden AGB und weist Bestimmungen in AGB des Auftraggebers, die von den vorliegenden AGB abweichen und von Fabian Personalberatung nicht ausdrücklich und schriftlich anerkannt wurden, zurück.
3. Das Zustandekommen eines Vertrages mit Fabian Personalberatung richtet sich nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen; insbesondere kommt daher ein Vertrag mit Fabian Personalberatung auch durch Unterschrift eines Angebotes oder einer Auftragsbestätigung von Fabian Personalberatung durch den Auftraggeber, durch Einigung des Auftraggebers mit dem von Fabian Personalberatung namhaft gemachten Bewerber über die maßgeblichen Bedingungen eines Dienst-, freien Dienst-, Werk-, Auftrags- oder sonstigen Beschäftigungsvertrages (in der Folge: „Beschäftigungsvertrages“), durch Eintragung eines Bewerbers in die Bewerberdatenbank von Fabian Personalberatung oder durch Tätigwerden des Bewerbers bzw. Freelancers beim Auftraggeber zustande.
4. Angebote von Fabian Personalberatung sind bis zwei Wochen nach deren Abgabe bindend.


2 Mitteilungspflichten und Haftung
1. Auftraggeber und Bewerber sind verpflichtet, die im Zusammenhang mit dem Auftrag bzw. Suchauftrag benötigten Unterlagen unverzüglich und vollständig vorzulegen und Fabian Personalberatung laufend von allen Vorgängen und Umständen in Kenntnis zu setzen, die für den Auftrag bzw. Suchauftrag von Bedeutung sein können. Dies gilt insbesondere auch für alle Tatsachen betreffend den Betrieb des Auftraggebers, die Auswirkungen auf das Arbeitsausmaß, den Arbeitsort oder das dem zukünftigen Dienstnehmer zustehende Entgelt haben können sowie für Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit von Fabian Personalberatung bekannt werden. Fabian Personalberatung ist berechtigt, den ihr aufgrund von Auftraggeber oder Bewerber zur Verfügung gestellter, fehlerhafter, veralteter oder unvollständiger Informationen entstandenen Schaden, insbesondere den frustrierten Suchaufwand, nach den im Unternehmen geltenden Honorarsätzen in Rechnung zu stellen. Dies gilt insbesondere auch für den Umstand, dass ein Bewerber sich bereits beim Auftraggeber beworben hat, Fabian Personalberatung von diesem Umstand aber nicht sofort in Kenntnis gesetzt wird.
2. Sofern einzelvertraglich nicht anders vereinbart leistet Fabian Personalberatung keine Gewähr für das Erzielen eines bestimmten Sucherfolges, insbesondere dafür nicht, innerhalb einer bestimmten Zeit mit dem Suchauftrag bzw. Auftrag übereinstimmende Bewerber zu finden.
3. Findet Fabian Personalberatung mit dem Suchauftrag bzw. Auftrag übereinstimmende Bewerber haftet es dafür, dass die nominierten Bewerber die für den beim Auftraggeber vorgesehenen Einsatz angeforderte Qualifikation (=Berufsausbildung) besitzen; eine weitergehende Haftung bzw. Gewähr von Fabian Personalberatung ist jedoch ausgeschlossen. Fabian Personalsuch- und -auswahldienstleistungen ersetzen in keinem Fall die eingehende Prüfung der Kandidaten durch den Auftraggeber. Bei Unterzeichnung eines Dienstvertrages mit einem von Fabian Personalberatung vorgeschlagenen Bewerber übernimmt der Auftraggeber die volle Verantwortung für seine Wahl. Insbesondere haftet Fabian Personalberatung nicht für die vom Bewerber getätigten Aussagen, nicht für Arbeitsergebnisse der nominierten Bewerber und nicht für Schäden, die dieser in Ausübung oder anlässlich seiner Tätigkeit verursacht oder durch seine Unpünktlichkeit, sein Nichterscheinen oder sein sonstiges Fehlverhalten entstehen. Der Auftraggeber hat Fabian Personalberatung im Übrigen von etwaigen Schadensersatzansprüchen Dritter schad- und klaglos zu halten.


3 Besondere Bestimmung für die Personalvermittlung
1. Leistungsgegenstand der Personalvermittlung ist die Suche, Auswahl und Nominierung (Namhaftmachung) eines dem Auftrag, insbesondere einem/r vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Anforderungsprofil/Positionsbeschreibung, entsprechenden Bewerbers durch Fabian Personalberatung. Darüber hinaus gehende Leistungen (Inseratenschaltung, Gutachten etc.) sind gesondert zu vergüten. Suchaufträge können jedoch auch aus dem Fabian Personalberatung bekannten oder vermuteten tatsächlichen Bedarf des Auftraggebers resultieren.
2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, gemäß der jeweils gültigen Preisliste pro Position bei Auftragserteilung eine Auftragspauschale und bei Abschluss eines Beschäftigungsvertrages mit einem oder mehrerer von Fabian Personalberatung nominierten Bewerber ein Erfolgshonorar pro besetztem Bewerber zu bezahlen, unabhängig davon, ob der von Fabian Personalberatung vermittelte Bewerber diesen Beschäftigungsvertrag tatsächlich antritt.
3. Wird das Beschäftigungsverhältnis zwischen dem von Fabian Personalberatung vorgeschlagenen Mitarbeiter und dem Auftraggeber in den ersten sechs Monaten nach Dienstantritt aus von der Person des vorgeschlagenen Bewerbers zu vertretenden Gründen aufgelöst, so leistet Fabian Personalberatung einen einmaligen kostenlosen Suche- und Auswahlprozess für dieselbe Position, sofern die Beauftragung zur Nachbesetzung binnen zwei Wochen nach Beendigung des Dienstverhältnisses erfolgt. Es werden lediglich eventuell anfallende Insertionskosten verrechnet.


4 Datenschutz und Verschwiegenheit
1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, sämtliche Informationen über von Fabian Personalberatung vorgeschlagene Bewerber bzw. Freelancer vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben. Entsprechendes gilt für Bewerber hinsichtlich der von Auftraggebern erhaltenen Informationen.
2. Der Auftraggeber und der Bewerber willigen ein, dass ihre Fabian Personalberatung durch die Geschäftsbeziehung bekannt gewordenen Daten innerbetrieblich von Fabian Personalberatung gespeichert und automatisiert verarbeitet werden; sie stimmen insbesondere auch der Weitergabe der Daten zur Anbahnung von Beschäftigungs- oder damit in Zusammenhang stehenden Verträgen oder der Nutzung zur Information der Auftraggeber und Bewerber über rechtlich oder wirtschaftlich relevante Themen zu informieren (Newsletter) zu.
3. Fabian Personalberatung sichert Auftraggebern und Bewerbern vertrauliche Behandlung sämtlicher ihr zur Verfügung gestellten Informationen zu, ist jedoch unter Überbindung dieser Verschwiegenheitsverpflichtung berechtigt, sich bei der Durchführung des Auftrages sachverständiger Dritter zu bedienen.


5 Honorare
1. Sofern in diesen AGB nicht anders vorgesehen werden sämtliche Honorare mit Abschluss des Beschäftigungsvertragsvertrages bzw. mit Erteilung des Auftrags fällig und sind binnen 8 Tagen nach Rechnungserhalt netto zahlbar. Bei Zahlungsverzug ist Fabian Personalberatung berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 1% pro Monat geltend zu machen. Die Aufrechnung gegen Forderungen von Fabian Personalberatung ist ausgeschlossen.
2. Schließt ein Auftraggeber oder ein mit diesem verbundenes oder ihm durch persönliche oder wirtschaftliche Verbindungen nahestehendes Unternehmen mit einem von Fabian Personalberatung nominierten Bewerber innerhalb von zwei Jahren ab Erhalt von dessen Daten oder innerhalb von zwei Jahren ab Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses einen (anderen) Beschäftigungsvertrag oder Consultingvertrag, so ist der Auftraggeber verpflichtet, ebenfalls das Erfolgshonorar nach den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Konditionen an Fabian Personalberatung zu bezahlen. Der Auftraggeber hat das ihm durch persönliche oder wirtschaftliche Verbindungen nahestehende Unternehmen bei sonstiger Schadenersatzpflicht davon in Kenntnis zu setzen, dass bei Begründen eines Beschäftigungsverhältnisses Fabian Personalberatung ein entsprechendes Honorar zusteht.
3. In jedem Fall haben der Auftraggeber und der Bewerber den Abschluss eines Beschäftigungsvertrages mit ihm oder einem unter Abs. 2 genannten Unternehmen sowie die für die Berechnung des Entgelts maßgeblichen Umstände unverzüglich und vollständig, längstens aber binnen zwei Monaten nach Vertragsabschluss oder, sofern kein Vertrag errichtet wurde, nach faktischem Antritt des Beschäftigungsverhältnisses, Fabian Personalberatung mitzuteilen; Fabian Personalberatung ist berechtigt, im Falle der Säumnis durch den Auftraggeber neben dem Erfolgshonorar bzw. dem üblicherweise von Fabian Personalberatung verrechneten Honorar für die Vermittlung des Bewerbers eine Konventionalstrafe in Höhe von 8% des Bruttojahreszielgehalts des Bewerbers bzw. des voraussichtlichen Bruttojahreshonorars des Bewerbers geltend zu machen, wobei der Bewerber und der Auftraggeber solidarisch dafür haften.
4. Neben dem Auftrags- bzw. Erfolgshonorar und dem sonst vorgesehenen Honorar ist Fabian Personalberatung stets berechtigt, Spesen und außerordentliche Zusatzkosten (Reisekosten der Bewerber, auswärtige Vorstellungs- bzw. Auswahlgespräche etc.) in Rechnung zu stellen.
5. Die Rechnungslegung erfolgt elektronisch.


6 Personalanzeigen und Personalmarketing

1. Fabian Personalberatung übernimmt im Auftrag und auf Rechnung des Kunden die Schaltung von Personalanzeigen und anderen Werbemitteln in jenen Medien, die mit dem Kunden im jeweiligen Auftrag vereinbart wurden. Es gilt der jeweils gültige Anzeigentarif des Mediums. Es obliegt dem Auftraggeber, sich über die jeweiligen Gesamtkosten zu informieren. Fabian Personalberatung ist berechtigt, Aufträge ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Fabian Personalberatung behält sich vor, jederzeit ohne Angabe von Gründen, insbesondere bei Zahlungsverzug des Auftraggebers oder rechtlichen Schwierigkeiten, von der Durchführung von Aufträgen zurückzutreten, dies auch bei Vorliegen eines Jahresabschlusses oder eines Abschlusses auf wiederholtes Erscheinen von Anzeigen. Fabian Personalberatung behält sich vor, die Entgegennahme von Aufträgen von einer allfälligen Vorauszahlung abhängig zu machen. Wird die Leistungserbringung aus periodenbezogenen Verträgen aus Gründen unmöglich, die nicht von Fabian Personalberatung zu vertreten sind (z.B. Konkurs, Liquidation, etc. des Mediums), hat der Auftraggeber gegenüber Fabian Personalberatung keinen Anspruch auf aliquote Rückzahlung von bereits pauschal für die gesamte Vertragslaufzeit geleisteten Entgelten. In diesem Fall hat der Auftraggeber seine Ansprüche direkt gegenüber jenen Personen oder Gesellschaften geltend zu machen, die die Unmöglichkeit der Leistungserbringung verursacht haben.
2. Wünscht der Auftraggeber Werbemittelproduktionen, wie z.B. Anzeigen, unter Heranziehung von eigenen Druckunterlagen, so hat er diese rechtzeitig in der für das jeweilige Medium oder jeweiligen Lieferanten bzw. Produzenten erforderlichen Übermittlungsform bereitzustellen. Fabian Personalberatung haftet nicht für die inhaltliche und formelle Richtigkeit der papierhaft oder elektronisch beigestellten Druckunterlagen. Fabian Personalberatung haftet nicht für die Druckqualität, insbesondere nicht für geringfügige Farbabweichungen gegenüber einer Original-Farbvorlage. Fabian Personalberatung ist nicht verpflichtet, Druckunterlagen aufzubewahren. Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers an diesen übermittelt. Bei nicht rechtzeitiger Rücksendung der Probeabzüge gilt die Genehmigung zum Druck als erteilt. Kosten, die durch erhebliche Änderungen der ursprünglich vereinbarten Ausführung von Anzeigen oder anderen Werbemitteln sowie der papierhaft oder elektronisch beigestellten Druckunterlagen entstehen, werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Wird eine Anzeige nach Layout gestaltet bzw. wird die vorgeschriebene Schriftgröße eingehalten und reicht die bestellte Anzeigengröße nicht aus, so muss die volle Abdruckhöhe bezahlt werden.
3. Fabian Personalberatung haftet nicht für die inhaltliche Richtigkeit von veröffentlichten Texten in Anzeigen oder anderen Werbemitteln. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass die Anzeige einschließlich sämtlicher Grafiken gegen keinerlei gesetzliche Bestimmung verstößt und frei von Rechten Dritter ist. Sollte Fabian Personalberatung aufgrund einer derartigen Gesetzes- oder Vertragsverletzung, verursacht durch den Auftraggeber, in Haftung gezogen werden, so ist der Auftraggeber gegenüber Fabian Personalberatung zur Schad- und Klagloshaltung verpflichtet. Dies gilt insbesondere für Schäden, die Fabian Personalberatung aufgrund von durch den Auftraggeber verursachten Wettbewerbs- bzw. Urheberrechts- und Persönlichkeitsrechtsverstößen entstehen, insbesondere für sämtliche Folgeschäden wie Einschaltkosten für Gegendarstellungen, deren Veröffentlichung Fabian Personalberatung vom Gericht aufgetragen wurde, verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Strafen, medienrechtliche Entschädigungen, Schadenersatzansprüche welcher Art immer aus Veröffentlichungen von Urteilen oder Mitteilungen nach dem Mediengesetz inklusive sämtlicher Gerichts- und Anwaltskosten.
4. Eine Zurückziehung bzw. Abänderung von Aufträgen ist grundsätzlich nur nach Zustimmung des jeweiligen Mediums möglich. Dabei entstehende Kosten werden an den Auftraggeber weiterverrechnet. Stornos bzw. Änderungen müssen vom Auftraggeber umgehend schriftlich bestätigt werden.
5. Werden Aufträge oder Änderungen betreffend Anzeigen oder anderer Werbemittel telefonisch mitgeteilt, so haftet Fabian Personalberatung nicht für allfällige Hörfehler. Fabian Personalberatung haftet nicht für Schäden, die dem Auftraggeber durch das Nichterscheinen einer Anzeige an einem bestimmten Tag bzw. durch Druck- und Satzfehler entstehen. Der Auftraggeber ist mit der Übernahme der Rechtschreibung und des Sprachgebrauchs des jeweiligen Mediums einverstanden. Fabian Personalberatung ist zur Vornahme von Wortkürzungen berechtigt, die den Sinn der Anzeige nicht verändern. Platzierungswünsche sind nur im Fall der Leistung eines Platzierungszuschlages bindend. Bei Wortanzeigen können Platzierungswünsche innerhalb einer Rubrik nicht berücksichtigt werden. Konkurrenzausschlüsse auf einer Seite oder der gegenüberliegenden Seite werden nach Möglichkeit beachtet, der Auftraggeber hat jedoch keinen Anspruch auf Berücksichtigung. Mängelrügen sind bei sonstigem Ausschluss der Gewährleistung schriftlich innerhalb von 8 Tagen nach Erscheinen der Anzeige geltend zu machen. Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf Einschaltung einer Ersatzanzeige. Im Übrigen haftet Fabian Personalberatung nur für vorsätzlich oder krass grob fahrlässig verursachte Fehler und nur bis zur Höhe der Kosten des konkreten Auftrages.
6. Die an präsentierten Konzeptinhalten (Ideen, Layouts, Headlines, Texte, Scribbles) bestehenden Urheber- und Nutzungsrechte verbleiben bei Fabian Personalberatung. Fabian Personalberatung ist berechtigt, die vertraglich übernommenen Verpflichtungen zur Gänze oder teilweise von Dritten erfüllen zu lassen.


7 Schlussbestimmungen
1. Sofern in den Mitteilungen, Verträgen und Informationen von Fabian Personalberatung nicht ausdrücklich anders angegeben, verstehen sich sämtliche angegebenen Beträge exklusive der aufgrund gesetzlicher Bestimmungen zu entrichtenden Steuern und Abgaben.
2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit Verträgen zwischen dem Auftraggeber oder Bewerber und Fabian Personalberatung ist Waidhofen an der Ybbs. Es gilt österreichisches Recht.
3. Vereinbarungen, mit denen Bestimmungen dieser AGB abgeändert oder ergänzt werden, bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Schriftlichkeitsklausel. Schriftliche Mitteilungen können mittels eingeschriebenen Briefes, FAX oder E-Mail an die Fabian Personalberatung zuletzt bekanntgegebene Mailadresse erfolgen.
4. Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit und Rechtsbeständigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine solche, die den durch die unwirksame Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck weitestgehend erreicht und rechtswirksam ist.
5. Zur leichteren Lesbarkeit wurde in diesen AGB auf die Unterscheidung zwischen weiblicher und männlicher Schreibweise verzichtet und jeweils die männliche Form verwendet; das betreffende Wort bezieht sich jedoch auf beide Geschlechter.